Rechtsprechung
VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 14.12.2005 - RVG 3/04 |
Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekd.de , S. 6
Pfarrerbesoldung und -versorgung, Ausgleichszulagen, Gleichbehandlungsgrundsatz
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02
Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler
Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 14.12.2005 - RVG 3/04
Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn zu der abstrakten Rechtsfrage ein Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung bestünde (vgl. BGH JZ 2003, 263).Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 1.10.2002 XI ZR 71/02 BGHZ 152, 182 zu der dem § 66 a Abs. 3 S. 3 ReHO entsprechenden Regelung in § 544 Abs. 2 S. 3 ZPO) setzt eine ordnungsgemäße Darlegung voraus, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils (hier: des Urteils des Rechtshofs) die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann.
- BVerwG, 23.03.2005 - 8 B 3.05
Verfahrensdauer, lange -.
Auszug aus VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 14.12.2005 - RVG 3/04
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss v. 23.3. 2005 8 B 3/05 NJW 2005, 2169, zitiert nach Juris, zu der wortgleichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 11.08.2010 - RVG 2/09
Kirchenbeamte, Nebentätigkeit
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands i. V. m. § 7 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 KiGG.EKD und § 66 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof) setzt voraus, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu erwarten ist (dazu z. B. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Beschluss v. 14.12.2005 RVG 3/2004 ).